1) die verbindliche PV
daran sind Ärzte (und Angehörige) gebunden, auch wenn sie nicht damit einverstanden sind. Das kann sogar heißen, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen getroffen werden dürfen. Daher ist eine ausführliche Aufklärung für den Patienten notwendig (man nennt das „informierter Konsens“). Anschließend ist es notwendig, mit einem Notar oder Rechtsanwalt die rechtlichen Aspekte abzusprechen.
2) die beachtliche PV
Ärzte müssen sie beachten und dienen als eine Art Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens.
Die Patientenverfügung ist für Situationen gedacht, in denen Patienten oder Patientinnen ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können, weil sie entweder nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen (zB bei Demenz) oder sie nicht mehr kommunizieren können.
Die Patientenverfügung dient der Vorsorge und sichert die Selbstbestimmung. Für uns Ärzte ist es eine Information über den Willen des Patienten oder der Patientin. Mit dieser Verfügung kann der noch gesunde Mensch bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus ablehnen. Die Patientenverfügung bedeutet für uns Ärzte mehr Sicherheit, da wir im Sinne unserer Patienten handeln wollen. Patientenverfügungen sind ein Ausdruck der Autonomie unserer Patienten und sind zu befürworten und zu beachten.
In Notfällen oder im Normalbetrieb von Krankenhäusern ist der Arzt NICHT verpflichtet, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder zu suchen! Für uns Hausärzte, die wir die Aufklärung mit den Patienten durchführen, ist es bekannt und wir leiten dies im Falle eines Falles auch an weiterbehandelnde Krankenhausärzte weiter, wenn wir davon Kenntnis erlangen.
Voraussetzung ist die geistige Fähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. Es verliert die Patientenverfügung, die für 8 Jahre abgeschlossen wird, an Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft erheblich verbessert hat.